In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, ob sich die Actio pro Socio und die Minderheitsrechte gem § 48 GmbHG und § 134 AktG auch auf Unterlassungs- oder Handlungsansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans erstrecken. Das ist - entgegen einer jüngeren Entscheidung, in der das Problem freilich nicht direkt angesprochen wurde - grundsätzlich zu bejahen.