Die Vorlage einer separaten Urkunde mit einer aktualisierten Fassung der Stiftungsurkunde (der Satzung/des Gesellschaftsvertrages) ist entbehrlich, wenn ohnehin mittels Notariatsakts eine Neufassung erfolgt ist.
OGH 17.12.2010, 6 Ob 166/10w
§ 39 Abs 3 PSG, § 51 Abs 1 GmbHG, § 148 Abs 1 AktG