Beklagte der Zustimmungsklage zur Abberufung des Geschäftsführers sind alle Gesellschafter, die nicht für die Abberufung gestimmt haben.Dem Geschäftsführer ist gerichtlich der Streit zu verkünden.Der Fremdgeschäftsführer ist nicht Beklagter, auch nicht dann, wenn er Alleingesellschafter einer Gesellschafterin ist.