Streitigkeiten aus einem Syndikatsvertrag sind nicht mit Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern der GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrages gleichzusetzen.Aus der Natur des gemeinschaftsrechtliche Verhältnisses, das nur gegen oder für alle festgestellt werden kann, kann sich die Notwendigkeit der Beteiligung der übrigen Gesellschafter am Schiedsverfahren ergeben.