Das GmbHG sieht auch nach der Änderung durch das Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz - IRÄ-BG, BGBl I 2010/58 keine Fortsetzung der aufgelösten GmbH vor. Dennoch sprechen gute Gründe dafür, dass die Fortsetzung weiterhin zB unter analoger Anwendung des § 215 Abs 2 AktG möglich ist.