Bei fehlender Deckung des Erhöhungsbetrages (infolge Überbewertung von Rücklagen) sind die Gesellschafter bei einer nominellen Kapitalerhöhung nicht zur Zahlung des Fehlbetrages analog den Sacheinlagevorschriften (§§ 6a, 10a, 52 GmbHG) verpflichtet.
OGH 13.10.2010, 3 Ob 86/10h
§ 2 Abs 3 KapBG, §§ 6a, 10a, 52 GmbHG