Dem "faktischen Geschäftsführer", mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Für eine organschaftliche oder "quasi-organschaftliche" Vertretung durch den "faktischen Geschäftsführer" besteht kein Raum.Möglich ist jedoch eine Vertretungsmacht durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung oder durch Rechtsscheinvollmacht.