Der UFS kommt unter Berufung auf einschlägige Judikatur des VwGH (abweichend von den Gebührenrichtlinien) zu dem Ergebnis, dass eine Vertragsübernahme der Gebühr gemäß § 33 TP 21 GebG unterliegt.
UFS 13.11.2008, RV/0034-L/06 § 33 TP 21 GebG
Kurzdarstellung des Sachverhalts: