Für das Kriterium der "Änderung der Gesellschafterstruktur" ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Ob dieses Strukturmerkmal "wesentlich" geändert ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die in den Körperschaftsteuerrichtlinien angesprochene "Wesentlichkeit" bei einer Änderung der Vorstruktur im Ausmaß von 75% kann nach Ansicht des VwGH allenfalls als Richtwert dienen.