Die Mitglieder des Aufsichtrats haben die AG nach § 97 Abs 1 AktG bei Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten. Daher fällt auch die Auflösung der Vorstandsverträge in deren alleinige Kompetenz. Bei der Frage, ob die freiwillige Abfertigung, mit der eine gütliche Lösung in Form des sofortigen Ausscheidens als Vorstandsmitglieder "erkauft" wird, im Rahmen des Ermessensspielraums der AR-Mitglieder liegt, wird der betreffende Ermessensspielraum durch § 78 AktG bestimmt.