Das Stellenbesetzungsgesetz sieht vor, dass der Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von rechnungshofkontrollierten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen hat. Unklar ist, ob dies auch für den Fall der Wiederbestellung eines Organmitgliedes gilt.