Der VwGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach zivilrechtliche Haftungen nicht durch Haftungsbescheid iSd § 224 BAO sondern im Zivilrechtswege geltend zu machen sind. Gehen Lohnsteuerverbindlichkeiten gem § 19 Abs 1 BAO im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme über, ist daher - unabhängig von einer etwaigen Solidarhaftung nach Maßgabe des SpaltG - nicht die übertragende sondern vielmehr ausschließlich die übernehmende Gesellschaft bescheidmäßig zur Haftung heranzuziehen.