Der VwGH bestätigt, dass Anlaufverluste im Rahmen des horizontalen Verlustausgleiches mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen sind. Ein Verlustabzug nach § 18 Abs 7 EStG kommt nur insoweit in Betracht, als die Verluste die Gewinne insgesamt übersteigen.