In zwei aktuellen Entscheidungen 1) hat der OGH die Konkursverschleppungshaftung eines bereits ausgeschiedenen Geschäftsführers für spätere Verbindlichkeiten angenommen, die von nachfolgenden Geschäftsführern eingegangen wurden. Die neue Judikaturlinie ist auf den ersten Blick an Strenge kaum zu überbieten und wirft interessante rechtsdogmatische Fragen auf. Sie ist Anlass der nachstehenden Überlegungen.