Zwei strenge OGH-Entscheidungen zur Geschäftsführerhaftung aus dem Vorjahr hat Alexander Schopper zum Anlass für seinen Beitrag "Zur Konkursverschleppungshaftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers" genommen. Was rechtsdogmatisch noch unter den Schutzzweck des § 69 Abs 2 KO subsumiert werden kann, bedeutet rechtspolitisch eine uferlose Haftungsausweitung.