Zusammenfassung: In EAS 3159 hatte sich das BMF mit Fragen betreffend ein inländischer Künstler zu befassen, der in Frankreich über Studioräume für Probezwecke verfügt. Fragen stellten sich im Hinblick auf die Beurteilung dieser Räume als ausländische feste Einrichtung, im Hinblick auf die Gewinnzuordnung und das Besteuerungsrecht an den urheberrechtlichen Lizenzgebühren.