Im gegenständlichen Fall hatte sich der VwGH mit der Besteuerung von Bonusmeilen im Rahmen von Vielfliegerprogrammen auseinanderzusetzen. Da Dienstnehmer die bei dienstlichen Flügen angesammelten Bonusmeilen für private Flüge verwendet hatten, ermittelte der Lohnsteuerprüfer daraus Lohnsteuernachforderungen. In seinem Erkenntnis hat der VwGH festgestellt, dass die private Einlösung der bei Dienstreisen angesammelten Bonusmeilen zwar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt und im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist, die Berücksichtigung jedoch im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat.