Art 135 Abs 1 lit i der RL 2006/112
In der Rs C-58/09 , Leo Libera hatte sich der EuGH mit einer Frage betreffend die Auslegung des Art 135 Abs 1 lit i der RL 2006/112 zu befassen und dabei zu klären, ob diese Bestimmung ein unterschiedliches nationales Besteuerungsregime zulässt, je nachdem, ob es sich um Lotterien und Rennwetten oder aber um andere Glücksspiele handelt, bei denen Geld eingesetzt wird.