Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ziehende steuerpflichtige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t, mit denen kein Anhänger gezogen wird, bei der Berechnung der überzähligen Anhänger mit einzubeziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Z 1 lit a - c und Abs 2 KfzStG 1992