Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage des Aufzehrens von ausschüttungsgleichen Erträgen durch Kursverluste bei thesaurierenden Investmentfonds zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 2 InvFG
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Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage des Aufzehrens von ausschüttungsgleichen Erträgen durch Kursverluste bei thesaurierenden Investmentfonds zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 2 InvFG
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