Zusammenfassung: Ab der dritten Betriebsveranstaltung sind Ausgaben des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung als Bestandteil des Arbeitslohns zu qualifizieren. Eine Jubiläumsfeier zur Unternehmenspräsentation ist nicht als Betriebsveranstaltung zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 EStG; § 19 Abs 1 dEStG