Zusammenfassung: Der BFH prüft, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für eine Dienstreise, die sowohl aus eigenbetrieblichem Interesse die Betriebsbesichtigung bei einem Firmenkunden vorsieht als auch als Betriebsveranstaltung zu qualifizieren ist, als Arbeitslohn zu qualifizieren sind.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 EStG; § 19 Abs 1 dEStG