Zusammenfassung: Die Zurverfügungstellung von Liegenschaftsteilen für den Bau von Strommasten für eine Überlandleitung stellt eine unecht steuerbefreite einheitliche sonstige Leistung dar. Die Ausgleichsleistung an den Liegenschaftseigentümer für allfällig beim Bau verursachte Flurschäden ist nicht als Schadenersatzleistung zu qualifizieren. Die Duldung solcher Flurschäden begründet eine Nebenleistung, für die keine Umsatzsteuerpflicht besteht.