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UFS Wien, 14.09.2005, RV/2473-W/02 (Steuerrecht)

SteuerrechtFJ-LS 2006/3FJ-LS 2006, 21 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Selbst wenn der Berufungswerber als Versicherter aufscheint, können Versicherungsprämien nur vom Versicherungsnehmer (im konkreten Fall dem Vater des Berufungswerbers) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988; § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988; § 289 Abs 2 BAO

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