Art 12 Abs 1 RL 69/335/EWG ; Art 4 RL 69/335/EWG
Grundbuchsgebühren, die anlässlich der Korrektur des Grundbuchstands infolge einer Verschmelzung eingehoben werden, sind als Besitzwechselsteuern zu qualifizieren, die vom Verbot von Begleitsteuern zu Gesellschaftsteuertatbeständen nicht umfasst sind.