Zusammenfassung: Ein Fruchtgenussrecht, das der Gesellschafter einer GmbH dieser an seinen Anteilen an der GmbH einräumt, und aus welchem die GmbH keine Früchte ziehen darf, sodass Gewinne der GmbH nicht ausgeschüttet sondern thesauriert werden, unterliegt nicht der Abnutzung.
Rechtsgrundlagen: § 7 EStG 1988