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§ 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 (§ 22 Z 2 EStG 1988)

SteuerrechtFJ 2001, 251 Heft 7 und 8 v. 1.7.2001

Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, ob die von einem Vereinsobmann unterschlagenen Einnahmen Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen.

Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 (§ 22 Z 2 EStG 1988)

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