Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, ob die von einem Vereinsobmann unterschlagenen Einnahmen Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 (§ 22 Z 2 EStG 1988)
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Zusammenfassung: Der VwGH ging der Frage nach, ob die von einem Vereinsobmann unterschlagenen Einnahmen Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 (§ 22 Z 2 EStG 1988)
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