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Die Präklusivfrist des § 95 EheG beginnt ab der formellen Rechtskraft des Teilurteils über die Eheauflösung, auch wenn im Rechtsmittelverfahren noch über die Verschuldensfrage abgesprochen wird

FamilienrechtFamZ 2007/45FamZ 2007, 89 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 95 EheG; § 411 ZPO

Trotz einer noch bestehenden Streitverfangenheit des Verschuldensausspruchs wird die Präklusivfrist des §3 95 EheG mit der formellen Rechtskraft des Teilurteils über die Auflösung der Ehe in Gang gesetzt.

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