§ 95 EheG; § 411 ZPO
Trotz einer noch bestehenden Streitverfangenheit des Verschuldensausspruchs wird die Präklusivfrist des §3 95 EheG mit der formellen Rechtskraft des Teilurteils über die Auflösung der Ehe in Gang gesetzt.
§ 95 EheG; § 411 ZPO
Trotz einer noch bestehenden Streitverfangenheit des Verschuldensausspruchs wird die Präklusivfrist des §3 95 EheG mit der formellen Rechtskraft des Teilurteils über die Auflösung der Ehe in Gang gesetzt.