§ 97 Abs 1 EheG; § 879 ABGB; § 901 ABGB
Der OGH verneint das Bestehen einer Zwangslage einer Frau, die den notariell beglaubigten Verzicht auf die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse deswegen unterfertigt hatte, weil sie fürchtete, ihr Partner würde sie andernfalls nicht ehelichen.