Zusammenfassung: die Information eines weiteren Kindes ist bei der Beantragung der Befriedigung aus Nachlassaktiven durch ein anderes Kind nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 153 AußStrG
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Zusammenfassung: die Information eines weiteren Kindes ist bei der Beantragung der Befriedigung aus Nachlassaktiven durch ein anderes Kind nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 153 AußStrG
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