Zusammenfassung: Die Informierung der potentiellen Erben und Noterben obliegt ausschließlich dem Gerichtskommissär und nicht dem Erbenmachthaber.
Rechtsgrundlagen: § 155 AußStrG
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Zusammenfassung: Die Informierung der potentiellen Erben und Noterben obliegt ausschließlich dem Gerichtskommissär und nicht dem Erbenmachthaber.
Rechtsgrundlagen: § 155 AußStrG
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