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Verständigung gem § 155 AußStrG ausschließlich durch Gerichtskommissionär

FamilienrechtWilhelm TschugguelFamZ 2007/25FamZ 2007, 50 Heft 1 v. 1.1.2007

Zusammenfassung: Die Informierung der potentiellen Erben und Noterben obliegt ausschließlich dem Gerichtskommissär und nicht dem Erbenmachthaber.

Rechtsgrundlagen: § 155 AußStrG

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