Zusammenfassung: Auch die Verabreichung von Risperdalsaft ist unabhängig vom therapeutischen Nutzen als Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren. Bei Nichterörterung eines schriftlichen Gutachtens muss eine mündliche Verhandlung beim Rekursgericht durchgeführt werden. Auch an der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer bereits beendeten freiheitsbeschränkenden Maßnahme besteht Rechtschutzinteresse.