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Begriff der Freiheitsbeschränkung; Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und fehlende Ressourcen; Parteiengehör und Sachverständigengutachten; Neuerungen im Rekursverfahren; Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis bei beendeten Maßnahmen

FamilienrechtFamZ 2006/78FamZ 2006, 219 - 220 Heft 4 v. 1.12.2006

Zusammenfassung: Auch die Verabreichung von Risperdalsaft ist unabhängig vom therapeutischen Nutzen als Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren. Bei Nichterörterung eines schriftlichen Gutachtens muss eine mündliche Verhandlung beim Rekursgericht durchgeführt werden. Auch an der Feststellung der Rechtmäßigkeit einer bereits beendeten freiheitsbeschränkenden Maßnahme besteht Rechtschutzinteresse.

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