Zusammenfassung: Das Gericht kann nur die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung, nicht aber einer bestimmten Medikation prüfen. Die Sturzgefährdung einer demenz- und osteoporosekranken Bewohnerin ist als ernstliche und erhebliche Gefährdung zu qualifizieren. Der telos der in § 6 Abs 1 HeimAufG normierten Dokumentationspflicht liegt in der späteren Nachprüfbarkeit. Die Zulässigerklärung der Anbringung eines Therapietisches für drei Monate ist hinreichend bestimmt.