Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der rechtlichen Einstufung des in den §§ 4 und 5 HeimAufG normierten Rechts der Ärzte zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen auseinander und prüft, ob die Übertragung des Anordnungsrechts als Beleihung qualifiziert werden kann. Darauf aufbauend weist er auf die gebotene Zweistufigkeit zwischen der Anordnung und der Durchführung der Freiheitsbeschränkung hin und erläutert, wer die Kosten für die Anordnung der Freiheitsbeschränkung übernehmen muss, wobei der Verfasser auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Finanz-Verfassungsgesetz und auf die Abgrenzung zwischen der Anordnung einer Freiheitsbeschränkung und einer " reinen Krankenbehandlung" eingeht.