Zusammenfassung: Der Träger einer Behinderteneinrichtung kann auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung ein über den den Kostenbeitrag hinausreichendes Entgelt für gesetzlich nicht normierte Zusatzleistungen fordern, selbst wenn der Kostenbeitrag den getätigten Aufwand nur aliquot abdeckt.
LGZ Wien 09.02.2006, 36 R 27/06x