§ 6 Abs 2 AußStrG; § 10 Abs 4 AußStrG
Im Fall der Missachtung der absoluten Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren bezüglich der Besachwalterung behinderter Personen muss ein Verbesserungsauftrag erteilt werden, der den Mangel konkretisiert.
§ 6 Abs 2 AußStrG; § 10 Abs 4 AußStrG
Im Fall der Missachtung der absoluten Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren bezüglich der Besachwalterung behinderter Personen muss ein Verbesserungsauftrag erteilt werden, der den Mangel konkretisiert.