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Haftung des vertretenden Rechtsanwalts und der Republik Österreich für durch Verjährung der entstandenen Schaden bei Fehlen eines Feststellungsbegehrens auf Ersatz künftiger Schäden; Ansprüche bei vorhersehbaren Dauerfolgen

FamilienrechtFamZ 2006/53FamZ 2006, 164 - 165 Heft 3 v. 1.9.2006

Zusammenfassung: Der vertretende Rechtsanwalt und die Republik Österreich haften für das Pflegschaftsgericht, das die Klage bewilligte und die unterlassene Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens bezüglich der Ersatzpflicht für künftige Schäden nicht erörterte.

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