Zusammenfassung: Das LG Eisenstadt nimmt zum Rekursrecht des Einrichtungsleiters bei Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme Stellung und erläutert, dass bei nachträglichen Änderungen des Sachverhalts auf den Zeitpunkt der Rekursentscheidung abzustellen ist. Weiters führt das LG Eisenstadt aus, dass auch der Einsatz medikamentöser Mittel eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 HeimAufG begründen kann.