Zusammenfassung: Die Namhaftmachung einer Vertrauensperson durch einen Heiminsassen setzt zwar nicht die Geschäftsfähigkeit des Heimbewohners voraus, dessen Wille muss aber - allenfalls schlüssig - klar erschlossen werden können.
LG Innsbruck 14.04.2006, 53 R 29/06p