Zusammenfassung: Die unterlassene Verständigung des Bewohnervertreters hat die Unzulässigkeit der mit einer Unterbringung verbundenen Freiheitsbeschränkung zur Folge. Bereits eine Erschwerung der Bewegungsfreiheit begründet eine Freiheitsbeschränkung.
LGZ Wien 18.05.2006, 42 R 270/06a