Zusammenfassung: Diese Entscheidung setzt sich mit der neuen Fassung des § 282 ABGB auseinander. Im § 282 ABGB werden dem Sachwalter zwei Aufgaben übertragen. Er hat persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen zu halten, dies war in der alten Fassung nicht ausdrücklich vorgesehen und sich um die gebotene ärztliche und soziale Betreuung zu bemühen. Das LG Feldkirch kommt zum Schluss, dass die Bestellung eines Sachwalters nur für den Bereich der Personensorge zulässig ist.