§ 92 ABGB; § 10 RATG
§ 10 Z 4 lit a RATG bestimmt, dass der Gegenstand in Ehesachen mit € 6.000,- zu bewerten ist. Die für bestimmte Kategorien an Verfahrensgegenständen festgesetzten Werte gehen als leges speciales der Grundregel des § 4 RATG vor.
§ 92 ABGB; § 10 RATG
§ 10 Z 4 lit a RATG bestimmt, dass der Gegenstand in Ehesachen mit € 6.000,- zu bewerten ist. Die für bestimmte Kategorien an Verfahrensgegenständen festgesetzten Werte gehen als leges speciales der Grundregel des § 4 RATG vor.
