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Kostenbemessungsgrundlage im Verfahren über die gesonderte Wohnungnahme

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2026/74EF-Z 2026, 141 Heft 3 v. 24.4.2026

§ 92 ABGB; § 10 RATG

§ 10 Z 4 lit a RATG bestimmt, dass der Gegenstand in Ehesachen mit € 6.000,- zu bewerten ist. Die für bestimmte Kategorien an Verfahrensgegenständen festgesetzten Werte gehen als leges speciales der Grundregel des § 4 RATG vor.

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