§ 1487a ABGB; §§ 161 ff AußStrG
Der Ablauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und einem weiteren Erbprätendenten ein Verfahren über das Erbrecht (§§ 161 ff AußStrG) geführt wird.
Da das Verfahren über das Erbrecht im Anlassfall erst nach Einbringung der Pflichtteilsklage rechtskräftig abgeschlossen wurde, haben die Vorinstanzen die Einrede der Verjährung somit jedenfalls zutreffend verworfen. Dass die Rechtsposition der Kläger in den Verfahren über das Erbrecht mutwillig oder aussichtslos gewesen wäre, lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.

