§§ 29, 109, 110 JN; §§ 7, 45, 116a, 119, 120, 125 AußStrG; Art 5, 12, 22 HESÜ; Art 5, 14 KSÜ
Im Anwendungsbereich des HESÜ gibt es keine perpetuatio fori.
Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Vertragsstaat des HESÜ geht die Zuständigkeit nach Art 5 HESÜ - auch noch im Rechtsmittelverfahren und bis zur Rechtskraft der Entscheidung - verloren.

