§ 776 ABGB
Eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB ist nur möglich, wenn das in § 776 Abs 1 ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte.
2 Ob 2/26x
§ 776 ABGB
Eine Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB ist nur möglich, wenn das in § 776 Abs 1 ABGB geforderte Fehlen eines Naheverhältnisses bis zum Tod andauerte.
2 Ob 2/26x
