§ 157 Abs 3 AußStrG
Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange das Gericht nicht an einen gefassten Beschluss über die Einantwortung gebunden ist.

