§§ 243, 246, 269 ABGB; §§ 2, 44, 45, 62 AußStrG
Die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Erwachsenenvertreters für den Betroffenen im Erwachsenenschutzverfahren bleibt auch dann aufrecht, wenn das Erwachsenenschutzverfahren die Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung betrifft und wenn der Beendigung vorläufige Wirksamkeit zuerkannt wurde.

