§ 246 ABGB; §§ 2, 39, 48, 62, 117, 120a, 128 AußStrG
Die gerichtliche Erwachsenenvertreterin kann zu einem Rechtsmittel der betroffenen Person weder im eigenen Namen noch im Namen der betroffenen Person eine Rechtsmittelbeantwortung erstatten.
Ein unkooperatives Verhalten der betroffenen Person ändert nichts an der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt zu erheben und dazu Feststellungen zu treffen.

