§§ 94, 231 ABGB; §§ 66 ff EheG
Einem Unterhaltspflichtigen, der zu einer Erwerbstätigkeit aus triftigen Gründen (Krankheit, Haft, Schwangerschaft, Alter etc) nicht in der Lage ist, kann wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit ein potenzielles Einkommen nicht unterstellt werden.

