§ 187 ABGB; § 111 AußStrG
Wenn es das Wohl des Kindes verlangt, kann das Gericht nach § 111 AußStrG eine Besuchsbegleitung anordnen, die eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts darstellt.
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob, inwieweit und in welcher Form einem Elternteil das Kontaktrecht eingeräumt wird, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

